Paritätisches Wechselmodell der Eltern: Kindeswohl entscheidet über Berechtigung des Kindergeldbezugs

Üben die getrennt lebenden Eltern eines Kindes ein paritätisches Wechselmodell aus, so ist für die Entscheidung über den Bezug des Kindergeldes das Kindeswohl maßgeblich. Dasjenige Elternteil, das die Verwendung des Kindergeldes zum Wohl des Kindes sicherstellt, erhält das Kindergeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die geschiedenen Eltern zweier minderjähriger Kinder seitdem Jahr 2017 vor Gericht über den Bezug des Kindesgeldes. Die Kinder wurden in einem paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern in zeitlich gleichem Umfang betreut. Ursprünglich bezog die Kindesmutter das Kindergeld, bis im Jahr 2015 der Kindesvater die Berechtigtenbestimmung widerrief. Seitdem bestand der Streit, was zur Folge hatte, dass die Auszahlung des rückständigen Kindergelds in Höhe von ca. 12.000 Euro aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung gefährdet war. Die Kindesmutter schlug schließlich vor, dass das Kindergeld für jeweils ein Kind an einen Elternteil ausgezahlt wird. Da der Kindesvater dies ablehnte, beantragte die Kindesmutter beim Familiengericht eine Entscheidung über die Kindergeldberechtigung.

Amtsgericht bestimmt Kindesmutter zu Kindergeldberechtigten Das Amtsgericht Achim bestimmte die Kindesmutter zur Kindergeldberechtigten, da dies seiner Ansicht nach dem Kindeswohl am besten entspreche. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung über Kindergeldbezugsberechtigung Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Die Entscheidung des Familiengerichts über die Bezugsberechtigung für das Kindergeld orientiere sich am Wohl des Kindes. Unter Kindeswohlgesichtspunkten sei dasjenige Elternteil zum Kindergeldbezugsberechtigten zu bestimmen, der die Gewähr dafür bietet, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Achim

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Celle
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:25.05.2018
  • Aktenzeichen:19 UF 24/18

Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)