Mögliche zukünftige Stellung als Pflichtteilsberechtigter begründet kein Grundbucheinsichtsrecht

Die mögliche zukünftige Stellung als Pflichtteilsberechtigter begründet kein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1990 beerbte ein Ehemann aufgrund eines Erbvertrag seine Ehefrau, wozu unter anderem ein Grundstück gehörte. Sein Sohn beantragte im Juni 2018 beim Grundbuchamt, ihm einen beglaubigten Grundbuchauszug über das Grundstück zu erteilen. Er begründete dies damit, dass er im Hinblick auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilsrecht ein Interesse daran habe, zu erfahren, ob sein inzwischen in zweiter Ehe verheirateter Vater noch Alleineigentümer des Grundstücks sei oder den Grundbesitz ganz oder teilweise auf die zweite Ehefrau übertragen habe.

Amtsgericht lehnte Grundbucheinsicht ab Das Amtsgericht München als Grundbuchamt lehnte eine Grundbucheinsicht ab. Seiner Auffassung nach können künftige Pflichtteilsansprüche ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nicht begründen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Sohns.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Grundbucheinsichtsrecht Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Sohns zurück. Nach § 12 Abs. 1 GBO sei jedem die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein möglicher zukünftiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch und die mögliche künftige Stellung als gesetzlicher Erbe geben kein Recht auf Einsicht des Grundbuchs. Diese künftigen Rechtspositionen begründen vor dem Erbfall keine sicherbaren oder verwertbaren Ansprüche.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht München
  • Gleichlautende Entscheidung:
    • Bayerisches Oberstes LandesgerichtBeschluss[Aktenzeichen: 2 Z BR 171/97]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht München
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:10.10.2018
  • Aktenzeichen:34 Wx 293/18

Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)