Gegen Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über getätigte Sonderzahlungen bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken

Gegen den Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über an Arbeitnehmer getätigte Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber keine datenschutzrechtlichen Bedenken erheben. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 wollte der Betriebsrat eines Klinikunternehmens Auskunft darüber erhalten, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Sonderzahlungen ab September 2016 gezahlt wurden. Die Betreiber der Klinik lehnten dies unter anderem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken ab. Der Betriebsrat ließ dies nicht gelten und ging daher gerichtlich gegen die Arbeitgeber vor. Das Arbeitsgericht Wiesbaden bejahte den Auskunftsanspruch. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitgeber.

Auskunftserteilung an Betriebsrat datenschutzrechtlich zulässig Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dem Betriebsrat stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG zu. Der Auskunftserteilung stehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Im Rahmen des mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsvertrags erhebe der Arbeitgeber in zulässiger Weise Daten, unter anderem die an die Arbeitnehmer zu leistende Vergütung. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber sei datenschutzrechtlich zulässig. Daraus folge, dass der Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet sei, die personenbezogenen Daten im Rahmen der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben an den Betriebsrat weiterzuleiten. Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben, wie die Ausübung des Mitbestimmungsrechts und des Überwachungsrechts, benötige der Betriebsrat die Auskunft über die Sonderzahlungen. Auf eine Einwilligung der Arbeitnehmer zur Auskunftserteilung komme es nicht an.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:10.12.2018
  • Aktenzeichen:16 TaBV 130/18

Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)