BGH: Keine Beauftragung eines Rechtsanwalts für Kind in Kindschaftsverfahren bei bereits erfolgter Bestellung eines Verfahrensbeistands

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind im Rahmen eines Kindschaftsverfahren ist nicht notwendig, wenn bereits ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt wurde, und dieser die Rechte und Interessen des Kindes geltend machen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die geschiedenen Eltern dreier minderjähriger gemeinsamer Kinder über das Sorge- und Umgangsrecht. Obwohl für die Kinder vom Familiengericht bereits ein Verfahrensbeistand bestellt wurde, wollte der Kindesvater für die Kinder einen Rechtsanwalt beauftragen. Da die Kindesmutter dies ablehnte, beantragte der Kindesvater bei Gericht, ihm die Entscheidung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu übertragen.

Amtsgericht und Oberlandesgericht weisen Antrag zurück Sowohl das Amtsgericht Landau als auch das Oberlandesgericht München wiesen den Antrag zurück. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Kinder nicht notwendig, da bereits ein Verfahrensbeistand bestellt wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Erforderlichkeit eines Rechtsanwalts für Kinder Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters zurück. Es sei zwar zutreffend, dass dem Wohl des Kindes es im Allgemeinen diene, wenn seine Rechte und Interessen als eigenständiger Verfahrensbeteiligter im Kindschaftsverfahren wirksam wahrgenommen werden. Dies gelte insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern. Es bedürfe aber nicht der Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind, wenn für das Kind ein Verfahrensbeistand bestellt wurde und dieser aufgrund der ihm zustehenden Befugnisse in der Lage ist, die Rechte und Interessen des Kindes geltend zu machen. So lag der Fall hier.

Beauftragung eines Rechtsanwalts entspricht nicht Kindeswohl Der Bundesgerichtshof gab zudem im Hinblick auf den vorliegenden Fall zu bedenken, dass die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil dazu führen könne, dass dieser Elternteil die Interessen des Kindes gegenüber dem Rechtsanwalt und auch eine entsprechende Weisungsbefugnis wahrnehmen könne. Damit könne dieser Elternteil seine Vorstellungen im Verfahren letztlich ohne Gewinn für das Kindeswohl zweimal einbringen. Dadurch würde zugleich die Tätigkeit des neutralen und vom Gericht ausgewählten Verfahrensbeistands unterbunden, was einer am Kindeswohl orientierten Wahrnehmung der Kinderinteressen im Verfahren zuwiderlaufen würde.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht LandauBeschluss[Aktenzeichen: 2 F 28/17]
    • Oberlandesgericht MünchenBeschluss[Aktenzeichen: 16 UF 454/17]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.06.2018
  • Aktenzeichen:XII ZB 46/18

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)