Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Fahrschülerinnen bestätigt

Das Verwaltungsgericht Hannover hat einen Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Fahrschülerinnen bestätigt. Eine entsprechende Klage des Fahrlehrers gegen den Entzug der Erlaubnis wurde abgewiesen, da der Kläger eine Vielzahl von Einzelvorwürfen nicht insgesamt entkräften konnte.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die beklagte Region Hannover den Entzug der Fahrlehrererlaubnis mit der Begründung angeordnet, dass der Kläger als Fahrlehrer nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Es gebe umfangreiche Zeugenhinweise darauf, dass der Kläger sich gegenüber Fahrschülerinnen wiederholt unangemessen bzw. übergriffig in sexualisierter Form verhalten habe, indem er sie im Rahmen der praktischen Fahrausbildung unnötig bzw. übermäßig berührt, sie mit pornografischen Bildern konfrontiert und anzüglich angesprochen habe.
Fahrlehrer fehlt zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erforderliche Zuverlässigkeit Seine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Hannover sah zumindest einen Teil der erhobenen Vorwürfe als zutreffend an, da der Kläger die entsprechenden Vorgänge nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich zu relativieren versucht bzw. einen Vorsatz abgestritten habe. Selbst wenn aber das Verhalten des Klägers, wie er selbst behaupte, nicht zielgerichtet eine sexualisierte Intention gehabt haben sollte, fehle ihm die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs erforderliche Zuverlässigkeit. Denn es komme insoweit maßgeblich darauf an, wie sein Verhalten auf die davon betroffenen Fahrschülerinnen gewirkt habe. Diese hätten im Verwaltungsverfahren als Zeuginnen übereinstimmend angegeben, sich von dem Verhalten des Fahrlehrers belästigt bzw. bedrängt gefühlt und sein Verhalten in sexualisierter Hinsicht als übergriffig empfunden zu haben.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Hannover
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.12.2019
  • Aktenzeichen:15 A 7795/16

Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)