Keine Schadensersatzpflicht des Wohnungsmieters wegen Lackschäden am Heizungskörper nach Anbringung eines Handtuchtrockners

Kommt es zu Lackschäden an einem Heizungskörper, weil der Wohnungsmieter an dem Heizkörper einen Handtuchtrockner befestigt, so stellt dies einen vertragsgemäßen Gebrauch dar. Eine Schadensersatzpflicht des Mieters besteht daher gemäß § 538 BGB nicht. Vielmehr ist die Abnutzung der Lackierung durch die monatlichen Mietzahlungen abgegolten. Dies hat das Amtsgericht Lingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Wohnungsmieter Schadensersatz zahlen, weil er an einem Heizkörper einen Handtuchtrockner angebracht hatte und dadurch Lackschäden am Heizkörper entstanden waren. Da sich der Mieter weigerte, dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lackschäden am Heizkörper Das Amtsgericht Lingen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Lackschäden am Heizkörper zu. Das Anbringen einer Halterung an einen Heizkörper überschreite nicht den vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 538 BGB. Vielmehr sei die Abnutzung der Lackierung infolge des Gebrauchs des Handtuchtrockners mit den monatlichen Mietzahlungen abgegolten.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • Landgericht HamburgUrteil[Aktenzeichen: 307 S 50/01]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Lingen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.10.2019
  • Aktenzeichen:4 C 460/19

Amtsgericht Lingen, ra-online (WuM 2019, 736/rb)