Systembetreiber darf gelbe Tonnen bei Fehlbefüllung nicht eigenmächtig abziehen

Kommt es zu einer Fehlbefüllung von gelben Tonnen durch Mieter eines Wohnhauses, so ist der Systembetreiber nicht berechtigt, die Wertstofftonnen eigenmächtig abzuziehen. Besitzer der Tonnen ist der Grundstückseigentümer, so dass der eigenmächtige Abzug eine Besitzstörung darstellt. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da es wiederholt zu einer Fehlbefüllung von gelben Tonnen durch die Mieter einer Wohnhauses kam, teilte die Systembetreiberin der Grundstückseigentümerin im Juli 2017 mit, dass die Wertstofftonnen gemäß den Nutzungsbedingungen abgezogen werden. Obwohl die Grundstückseigentümerin dem widersprach, erfolgte zunächst der Abzug der Tonnen. Nachdem diese wieder auf dem Grundstück abgestellt wurden, klagte die Grundstückseigentümerin auf Unterlassung des zukünftigen Abzugs und auf Zahlung von Schadensersatz. Aufgrund des kurzzeitigen Abzugs der Tonnen habe sie Ersatztonnen aufstellen müssen, wodurch zusätzliche Gebühren entstanden seien. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Unterlassung des Abzugs der Wertstofftonnen Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Klägerin gemäß § 861 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Abzugs der Wertstofftonnen im Falle einer Fehlbefüllung zustehe. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Abzugs Alleinbesitzerin der gelben Tonnen gewesen. Als Grundstückseigentümerin sei ihr auf ihren Antrag von Mitarbeitern der Beklagten die tatsächliche und auf Dauer angelegte Sachherrschaft an den Wertstoffbehältern überlassen worden. Diesen Alleinbesitz habe die Beklagte durch eine verbotene Eigenmacht gestört. Sie sei trotz Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen nicht berechtigt gewesen, die Tonnen abzuziehen. Sie sei nur zur kostenpflichtigen Entsorgung der fehlbefüllten Behälter oder zur Weigerung der Leerung der Tonnen ermächtigt gewesen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen zusätzlicher Gebühren Der Klägerin stehe dagegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB wegen der zusätzlichen Gebühren zu. Nach dieser Vorschrift sei nur der berechtigte Besitz geschützt. Ein solcher habe aber aufgrund des Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen nicht vorgelegen. Die Klägerin sei zwar Alleinbesitzerin geblieben, sie habe aber ihr Recht zum Besitz verloren. Zudem fehle es an der Kausalität zwischen dem Abzug der Tonnen und dem eingetretenen Schaden. Die Gebühren wären auch angefallen, wenn die Beklagte die Wertstoffbehälter auf dem Grundstück belassen, diese aber nicht geleert und die Klägerin von der Leerung der Tonnen ausgeschlossen hätte.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Dresden
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:01.10.2019
  • Aktenzeichen:4 U 774/19

Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)