Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus

Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sogenannte Einbenennung "erforderlich" ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 geschieden. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr.
Auch erstgeborene Tochter soll neuen Familiennamen tragen Die Mutter der Tochter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine Einwilligung verweigert, hat sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die so genannte Einbenennung beantragt. Dies hat das Amtsgericht abgelehnt.
OLG: Namensänderung ist zum Wohl des Kindes erforderlich Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters seien erfüllt. Die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich, entschied das Oberlandesgericht. Das Familiengericht könne die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügten dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden. Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheine. Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe. Die Tochter selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall zudem schwer. Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente habe, sei laut Gericht im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spreche.

Das Oberlandesgericht ließ im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.


Erläuterungen:§ 1618 BGB Einbenennung 1 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2 Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. 3 Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 4 Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 5 Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 6 § BGB § 1617c gilt entsprechend.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:18.12.2019
  • Aktenzeichen:1 UF 140/19

Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)