Nutzung eines Getränkehalters für Heißgetränke während Autofahrt ist nicht grob fahrlässig

Nutzt ein Autofahrer während der Fahrt den Getränkehalter des Fahrzeugs für ein Heißgetränk, so liegt darin keine grobe Fahrlässigkeit. Kommt es zu einem Verkehrsunfall wegen des Verschüttens des Heißgetränks liegt vielmehr einfache Fahrlässigkeit vor. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verursachte der Mieter eines Mietwagens einen Verkehrsunfall, weil sich heißer Kaffee auf seinen Schoß ergoss und er dadurch das Lenkrad verriss. Der Mietwagenfahrer hatte den Becher mit dem heißen Kaffee in den Getränkehalter des Mietwagens gestellt. Der Fahrer griff den Becher nicht richtig und erwischte dadurch nur den Deckel, wodurch sich der heiße Kaffee auf den Schoß des Fahrers ergoss. Aufgrund des Unfalls entstand am Mietwagen ein Sachschaden in Höhe von über 1.300 Euro. Der Fahrer zahlte an die Mietwagenfirma einen Betrag von 750 Euro, da im Mietvertrag geregelt war, dass der Mieter bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zu einer Höhe von 750 Euro haftet. Die Mietwagenfirma ging aber von grober Fahrlässigkeit aus und klagte daher auf Zahlung des restlichen Schadensersatzes.

Kein Anspruch auf restlichen Schadensersatz Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Mietwagenfirma. Ihr stehe kein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Wenn der Vermieter Fahrzeuge mit einer Haltevorrichtung für Getränke vermietet, verletze der Mieter nicht bereits deswegen grob fahrlässig seine Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er diese Vorrichtung auch für Getränke während der Fahrt benutzt. Dass der Fahrer versehentlich den Becher falsch griff, stelle nur eine einfache Fahrlässigkeit dar. Ein solcher Fehler passiere leicht, gerade wenn man sich auf den Straßenverkehr konzentriert. Auch das Verreißen des Lenkrads nachdem Verschütten des heißen Kaffees stelle nach Auffassung des Amtsgerichts ein Fehler dar, der leicht passieren könne.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Bonn
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:26.01.2018
    • Aktenzeichen:118 C 158/17

    Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)