Auch Enkel und Urenkel sind als "unsere gemeinsamen Abkömmlinge" in Testament anzusehen

Geben Eheleute in ihrem gemeinsamen Testament an, dass Erben des Letztversterbenden "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen" sein sollen, umfasst diese "Abkömmlinge" nicht nur die gemeinsamen Kinder, sondern auch Enkel und Urenkel. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten sich die Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen" sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge "unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern" können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die Eheleute hätten verfügt, nur die "gemeinschaftlichen Abkömmlinge" könnten als Eben eingesetzt werden. Unter "gemeinschaftliche Abkömmlinge" seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Eine Erbeinsetzung des Enkelsohns sei nicht möglich. Deswegen sei die Erbeinsetzung der überlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien - nach dem ersten, gemeinsamen Testament - daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.
LG gibt Klage statt Das Landgericht Osnabrück gab der Klägerin Recht. Erben seien die gemeinsamen Kinder der Eheleute geworden. Die Einsetzung des Enkelsohns durch die Ehefrau sei nach dem gemeinsamen Testament nicht möglich gewesen. Dagegen wandten sich die von der Ehefrau eingesetzte Tochter und deren Sohn mit ihrer Berufung zum Oberlandesgericht. Sie vertraten die Auffassung, dass das Testament der Ehefrau wirksam sei. Sie hätte auch den Enkel einsetzten dürfen.
OLG: Wort "Abkömmlinge" beschränkt sich nicht allein auf Kinder Die Berufung hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass das Wort "Abkömmlinge" nicht allein auf Kinder beschränkt sei. "Abkömmlinge" heiße auch Enkel, Urenkel usw., so das Oberlandesgericht. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Seien nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff "Kinder" gewählt. Es sei auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge - ob Kinder, Enkel oder Urenkel - gleichbehandeln wollten. Denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und eher finanzielle Unterstützung nötig hätten. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.09.2020
  • Aktenzeichen:3 U 24/18

Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)