Sturz auf Rollstuhlrampe bei Nässe: Hotel kann trotz aufgestellten Warnschildern haften

Das Aufstellen von Warnschildern in einem Hoteleingangsbereich, um auf eine mögliche Rutschgefahr auf einer Rollstuhlrampe bei Nässe hinzuweisen, ist nur dann ausreichend, wenn die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls machte gegen das beklagte Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise nach Lanzarote ereignet hat.
Kläger stürzt auf regennasser Rollstuhlrampe Der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach der Ankunft geriet der Kläger beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.
Schadensersatzklage in den Vorinstanzen erfolglos Das Landgericht wies die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
BGH weist Sache zurück an Berufungsgericht Der Bundesgerichtshof hob die zweitinstanzliche Entscheidung auf und wies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach.
Berufungsgericht hielt Warnhinweis vor Rutschgefahr bei Nässe für ausreichend Das Berufungsgericht hatte diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es als ausreichend betrachtet hat, einen Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe mit einem Warnschild zu warnen.
Rollstuhlrampe muss maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprechen Der Bundesgerichtshof hat diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreichte.


Die maßgebliche Vorschrift lautet: § 651c BGB Abhilfe [in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung] (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

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Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.01.2020
  • Aktenzeichen:X ZR 110/18

Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)