Eizellenspende und Leihmutterschaft in Ukraine steht Adoption des Kindes in Deutschland nicht entgegen

Die Zuhilfenahme einer Eizellenspende und Leihmutterschaft in der Ukraine steht der Adoption des Kindes in Deutschland nicht entgegen. Eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung des Kindes zum Zwecke der Adoption im Sinne von § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein homosexuelles deutsches Paar entschied sich im Jahr 2013 dazu, über eine Samenspende eines der beiden Partner, eine anonyme Eizellenspende und eine Leihmutterschaft in der Ukraine ein Kind zu bekommen. Nachdem das Kind im Jahr 2014 geboren wurde, erkannte der samenspendende Partner rechtskräftig die Vaterschaft zum Kind an. Zudem übernahm das Paar die Betreuung und Versorgung des Kindes in Deutschland. Der andere Partner beantragte nunmehr die Adoption des Kindes. Da ihm dies vom Jugendamt versagt wurde, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht hält Adoption für gesetzes- oder sittenwidrig Das Amtsgericht München verneinte die Zulässigkeit einer Adoption. Seiner Auffassung nach sei § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden, da eine gesetzes- oder sittenwidrige Adoption vorliege. Daher müsse die Adoption für das Kindeswohl erforderlich sein. Dies verneinte das Gericht. Gegen die Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht Zulässigkeit der Adoption Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Antragstellers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Adoption des Kindes sei gemäß § 1741 Abs. 1 BGB zulässig, da ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe und die Adoption dem Kindeswohl diene.

Kein Vorliegen einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung des Kindes Die Vorschrift des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB komme für den Fall, dass das Kind mit Hilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellenspende im Ausland geboren wird, nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zur Anwendung. Auf die Erforderlichkeit der Adoption für das Kindeswohl komme es daher nicht an. Bei Zuhilfenahme von Eizellenspende und Leihmutterschaft handele es sich nicht um eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Adoption. Auch im Hinblick auf die Rechte des Kindes sei die Vorschrift des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend auszulegen, dass die Norm die Adoption eines mithilfe einer Leihmutter zur Welt gebrachten Kindes nicht erfasst. Generalpräventive Erwägungen, wie das Ziel der Verhinderung von Leihmutterschaft und Eizellenspende dürfe nicht einer Adoption zum Tragen kommen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht München
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:12.02.2018
  • Aktenzeichen:33 UF 1152/17

Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)