Facharzt für Urologie darf bei fehlender Berücksichtigung von gültigen Hygiene- und Arbeitsschutzstandards Zulassung entzogen werden

Einem Facharzt für Urologie kann die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen werden, wenn die urologische Praxis ohne Beachtung der seit Jahren gültigen Hygiene- und Arbeitsschutzstandards betrieben wird. Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn der Vertragsarzt eine Untersagungsverfügung nicht beachtet und weiterhin vertragsärztliche Leistungen abrechnet. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls - Facharzt für Urologie - wandte sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Bei einer infektionshygienischen Begehung des städtischen Gesundheitsamtes wurden eine Vermüllung der Praxisräume und schwerwiegende Mängel in den Bereichen Hygiene und Arbeitsschutz festgestellt. Seit Jahren gültige Standards wurden nicht umgesetzt und waren auch nicht bekannt. Die zweite Begehung erfolgte zusammen mit dem Amtsarzt und einer Vertreterin des Regierungspräsidiums. Auch bei dieser zweiten Begehung wurde festgestellt, dass die infektionshygienischen Verhältnisse in der Praxis des Klägers den infektionshygienischen Anforderungen nicht einmal im Ansatz entsprachen und deswegen von einer erheblichen Infektionsgefahr für die Patienten auszugehen war. Es wurde eine größere Anzahl ursprünglich steriler Einmalprodukte gefunden, deren Verfallsdatum teilweise seit mehreren Jahren abgelaufen war. Auch waren Instrumente nicht verpackt oder verschmutzt.
Entzug der Zulassung gerechtfertigt
Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Berufungsausschusses, dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen. Es liege eine gröbliche Pflichtverletzung vor, da die urologische Praxis ohne Beachtung der seit Jahren gültigen Hygiene- und Arbeitsschutzstandards betrieben worden sei. Auch habe der Kläger eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums nicht beachtet und Patienten im Wartezimmer trotz der Untersagungsverfügung weiterbehandelt. Auch hierin liege eine gröbliche Pflichtverletzung, die den Entzug der Zulassung rechtfertige. Der Entzug der Zulassung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es diene der Sicherung des gewichtigen Gemeinwohlbelangs der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, ausschließlich geeignete Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Stuttgart
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:29.11.2018
  • Aktenzeichen:S 5 KA 647/16

Sozialgericht Stuttgart, ra-online (pm/ab)