Kein Recht eines Wohnungseigentümers zum Betreten einer Sondernutzungsfläche zwecks Erreichens einer "gefangenen" Gemeinschaftsfläche

Ist eine Gemeinschaftsfläche nur über eine Fläche erreichbar, für die ein Sondernutzungsrecht besteht, besteht für einen Wohnungseigentümer kein Betretungsrecht zum Erreichen der "gefangenen Fläche", wenn für sie keine bestimmte Nutzungsart vorgesehen ist. In diesem Fall besteht nur ein Betretungsrecht wegen Vornahme von Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer im Jahr 2018 vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen einen anderen Wohnungseigentümer. Hintergrund dessen war, dass der Kläger über die dem Beklagten zugewiesenen Sondernutzungsfläche eine Gemeinschaftsfläche erreichen wollte. Diese Fläche war nur über die Sondernutzungsfläche des Beklagten erreichbar und war nach der Teilungserklärung keinem besonderen Zweck gewidmet. Der Kläger verlangte nun ein Betretungsrecht.

Kein Anspruch auf Betretung der Sondernutzungsfläche Das Landgericht Frankfurt am Main entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch darauf zu, die Sondernutzungsfläche des Beklagten betreten zu dürfen, um die Gemeinschaftsfläche zu erreichen. Das Sondernutzungsrecht des Beklagten sei nicht mit einer Beschränkung verbunden, als er anderen Wohnungseigentümern den Zugang zum gemeinschaftlichen Eigentum gewähren muss. Die Wohnungseigentümer seien auch nicht auf die regelmäßige Nutzung der Gemeinschaftsfläche angewiesen. Es liege eine Vergleichbarkeit mit einem Spitzboden vor, wo sich der Mitgebrauch auf das gelegentliche Betreten zur Instandsetzung und Instandhaltung reduziere. Ein solches Betretungsrecht billige der Beklagte auch zu.

Einräumen eines Betretungsrechts mittels Änderung der Teilungserklärung Um ein Betretungsrecht zwecks Erreichens der "gefangenen" Gemeinschaftsfläche zu erhalten, verwies das Landgericht auf die Möglichkeit, die Eigentümer zur Mitwirkung an einer Änderung bzw. Ersetzung der Teilungserklärung in Anspruch zu nehmen.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht Frankfurt am MainUrteil[Aktenzeichen: 7 C 425/17]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.11.2019
  • Aktenzeichen:2-13 S 103/18

Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2020, 127/rb)