BSG: Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit

Die einwöchige Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung beginnt nicht mit der verspäteten Meldung, sondern mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer bis Ende Juni 2014 befristet gewesen. Der Arbeitnehmer hatte sich jedoch erst Ende Mai 2014 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Wegen Verstoße gegen die Meldeobliegenheit ordnete die Agentur eine einwöchige Sperrfrist vom 1. Juli 2014 an. Nach § 38 Abs. 1 SGB II müssen Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich arbeitssuchend melden. Gegen die Verhängung der Sperrzeit klagte der Arbeitnehmer. Seine Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht keinen Erfolg gehabt. Nunmehr musste das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden. Dabei hatte es auch darüber zu entscheiden, welches Ereignis den Lauf der einwöchigen Sperrfrist bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in Gang setzt.

Beginn der Sperrzeit mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit Das Bundessozialgericht entschied, dass die Sperrzeit zutreffend in der Zeit vom 1. bis 7. Juli 2014 bestanden hatte. Nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit unter anderem mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Das Ereignis im Sinne der Vorschrift, das den Lauf der einwöchigen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in Gang setzt, sei nicht bereits die verspätete Arbeitsuchendmeldung, sondern erst der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III iVm § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III, der Systematik der Sperrzeitregelungen insgesamt, einer gesetzeshistorischen Auslegung sowie dem Sinn und Zweck der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundessozialgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:30.08.2018
  • Aktenzeichen:B 11 AL 2/18 R

Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)