BGH: Einleitung einer Vollbremsung und Anstoß an Hindernis belegt allein keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Autofahrers

Allein die Einleitung einer Vollbremsung wegen eines Hindernisses auf der Straße in Form eines Fahrrads sowie der Anstoß gegen das Hindernis belegt keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht dann nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Januar 2018 musste eine Pkw-Fahrerin auf einer unbeleuchteten Straße in einem Waldstück eine Vollbremsung einleiten, weil auf der Straße ein Fahrrad lag. Trotz der Vollbremsung stieß die Autofahrerin mit ihrem Fahrzeug gegen das Fahrrad. Das Fahrrad wurde von einem Mann mit Absicht dort hingelegt, um Kraftfahrer zu veranlassen anzuhalten und auszusteigen. Der mit einer Axt bewaffnete und sich im Wald versteckt haltende Mann wollte dann das Fahrzeug entwenden. Das Landgericht Kleve verurteilte den Mann unter anderem wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Dagegen richtete sich die Revision des Verurteilten.

Keine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sei bisher nicht zu erkennen. Die Feststellungen des Landgerichts lassen nämlich nicht erkennen, dass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert bestand.

Keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen Vollbremsung und Anstoßes Die Einleitung der Vollbremsung und der Anstoß an das Fahrrad reichen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht aus, um eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Autofahrerin anzunehmen. Dazu hätte das Landgericht Feststellungen zu gefahrenen Geschwindigkeit oder der konkreten Gefahr einer Fehlreaktion der Autofahrerin und eines dadurch bedingten Abkommens von der Straße machen müssen.

Keine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert Für die Annahme eines drohenden bedeutenden Sachschadens fehle es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs an den erforderlichen Angaben zu dem zu erwartendem Schadensbild und dessen Bewertung. Die bloße Angabe des Fahrzeugwerts genüge nicht.

Zurückweisung des Falls an das Landgericht Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:05.12.2018
  • Aktenzeichen:4 StR 505/18

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)