Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung bei Nichtzahlung einer titulierten Schadensersatzforderung

Zahlt ein Wohnungsmieter eine titulierte Schadensersatzforderung nicht, so darf der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Die Zahlung der Miete durch das Jobcenter entbindet den Mieter nicht davon, sich um die Erfüllung der Schadensersatzforderung zu bemühen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin wurden vom Amtsgericht Neukölln zu Zahlung von fast 4.500 EUR verurteilt. Hintergrund dessen war ein von den Mietern verschuldeter Wasserschaden in der Wohnung. Da sie nach der Verurteilung nichts unternommen haben, um die titulierte Schadensersatzforderung zu zahlen und auch auf Mahnungen der Vermieterin nicht reagierten, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Mieter verteidigten sich gegen die Klage damit, dass sie Leistungen vom Jobcenter erhielten und daher davon ausgingen, das Jobcenter übernehme die Zahlung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gegen die Mieter zu. Die Nichterfüllung des titulierten Schadensersatzanspruchs der Vermieterin sei eine Vertragsverletzung und rechtfertige daher eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Mietzahlungen durch Jobcenter entbindet Mieter nicht von Pflicht titulierten Anspruch zu erfüllen Die Zahlung der Miete durch das Jobcenter habe die Mieter nicht davon entbunden, sich um die Erfüllung der Schadensersatzforderung zu bemühen. Es obliege dem auf die Sozialleistungen angewiesenen Mieter selbst, sich um deren Bereitstellung zu bemühen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:29.01.2020
  • Aktenzeichen:65 S 231/19

Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 471/rb)