Pauschale Pflicht zu häuslicher Quarantäne nach Rückkehr aus Schweden nicht gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass Rückkehrer aus dem Ausland nicht verpflichtet sind, sich nach der Rückkehr in häusliche Quarantäne abzusondern.

Im hier vorliegenden Fall hatte der Kreis Dithmarschen den Antragsteller unter Verweis auf die schleswig-holsteinische Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus nach dessen Rückkehr aus dem Ausland zur häuslichen Quarantäne verpflichtet.
VG: Quarantänepflicht durch Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht mehr gerechtfertigt
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die in der Landesverordnung geregelte generelle Quarantänepflicht für Rückkehrer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die Entwicklung des Infektionsgeschehens unwirksam geworden sei. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die geäußerten rechtlichen Bedenken und die weiteren Ausführungen in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Mai 2020 (13 MN 143/20) zur Außervollzugsetzung der der schleswig-holsteinischen Landesverordnung im Wesentlichen entsprechenden Verordnung des Landes Niedersachsen.
Gericht hält Einzelfallprüfung für erforderlich
Das Gericht stellte weiter fest, dass eine Anordnung der häuslichen Quarantäne im Wege einer Ermessensentscheidung wegen risikoerhöhender Umstände bei der Einreise aus einem bestimmten Gebiet im Einzelfall nicht ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner habe den Bescheid aber nur unter Bezugnahme, auf die alle Länder betreffende pauschalierende Regelung der Verordnung begründet. Die im gerichtlichen Verfahren nun erstmalig vorgenommene Bewertung der konkreten Verhältnisse in Schweden sei eine Auswechslung der tragenden Begründung einer Ermessensentscheidung und damit vorliegend unzulässig.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:15.05.2020
    • Aktenzeichen:1 B 85/20

    Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)