Rundfunkbeitragspflicht für Wohnung trotz Zahlung für in denselben Räumlichkeiten befindliche Betriebsstätte

Wird für eine Betriebsstätte bereits die Rundfunkbeitragspflicht gezahlt, so besteht dennoch für die in denselben Räumen befindliche Wohnung eine Zahlungspflicht. Die in der Regel höhere Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung bleibt bestehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Bürger in Berlin für seine Wohnung den Rundfunkbeitrag für die Jahre 2016 bis 2018 zahlen. Er weigerte sich aber mit dem Hinweis, dass er in seiner Wohnung ein Reisebüro betreibe und für dieses bereits den Rundfunkbeitrag zahle. Er könne daher nicht gesondert für die Wohnung herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin sah dies anders. Nunmehr musste das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden.

Beitragspflicht trotz Zahlung für Reisebüro Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Bürger den Rundfunkbeitrag für seine Wohnung zahlen müsse. Der Gesetzgeber sei der hier in Rede stehenden mehrfachen Heranziehung umgekehrt begegnet. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV sei ein Rundfunkbeitrag nicht für Betriebsstätten zu zahlen, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Demgegenüber bleibe die in der Regel höhere Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung bestehen.

  • Vorinstanz:
    • Verwaltungsgericht BerlinBeschluss[Aktenzeichen: 27 L 374.19]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.05.2020
  • Aktenzeichen:OVG 11 S 39/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)