Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums aufgrund Höhe des THC-Gehalts und Angabe des Fahrzeugführers zum Cannabiskonsum zwei Tage zuvor

Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum kann ausgegangen werden, wenn der bei einer Polizeikontrolle festgestellter THC-Gehalt im Blut 3,5 ng/ml beträgt und der Fahrzeugführer angibt, zwei Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Denn dieser Sachverhalt deutet nach dem Stand der Wissenschaft daraufhin, dass zwischen dem eingeräumten Konsum und der Blutentnahme ein weitere Konsumakt stattgefunden haben muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Polizeikontrolle im September 2018 wurde bei einem Autofahrer eine Blutprobe entnommen, die einen THC-Wert von 3,5 ng/ml aufwies. Der Autofahrer gab zu, dass er zwei Tage zuvor "Gras" geraucht habe. Aufgrund der Angaben des Fahrzeugführers und des THC-Werts ging die zuständige Behörde von einem gelegentlichen Cannabiskonsum aus und entzog dem Autofahrer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Fahrzeugführers. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. wies den Eilantrag zurück. Nunmehr legte der Autofahrer Beschwerde ein.

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Autofahrers zurück. Es sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum dürfe ausgegangen werden, wenn der bei einer Polizeikontrolle festgestellter THC-Gehalt im Blut 3,5 ng/ml beträgt und der Fahrzeugführer angibt, zwei Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Denn dieser Sachverhalt deute nach dem Stand der Wissenschaft daraufhin, dass zwischen dem eingeräumten Konsum und der Blutentnahme ein weitere Konsumakt stattgefunden haben muss.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessischer Verwaltungsgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:11.10.2018
  • Aktenzeichen:2 B 1543/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)