Elternteil hat keinen Anspruch auf Einsicht in Daten des Jugendamts

Ein Elternteil hat gemäß § 25 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch auf Einsicht in die Daten des Jugendamts. Insofern geht der Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kind und dem Mitarbeiter des Jugendamts gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII dem aus dem Elternrecht hergeleiteten Informationsrecht vor. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Kindesvater im Jahr 2019 gerichtlich erreichen, dass er Einblick in die Daten des Jugendamts hinsichtlich seiner Tochter erhält. Hintergrund dessen war, dass das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung ausging. Der Kindesvater wollte nun gestützt auf sein Elternrecht wissen, auf welcher Grundlage die Feststellung erfolgte. Die Kindesmutter und das Kind lehnten eine Einsicht ab. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies den Antrag zurück und ließ die Berufung nicht zu. Dagegen richtete sich der Antrag des Kindesvaters auf Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Einsicht in Jugendamtsdaten Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ daher die Berufung nicht zu. Dem Kindesvater stehe gemäß § 25 Abs. 1 SGB X kein Anspruch auf Einsicht in die Daten des Jugendamts zu. Insofern gehe der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII bestehende Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kind und dem Mitarbeiter des Jugendamts vor. Dieser Schutz würde nicht erreicht werden, wenn ein Kindesvater unter Verweis auf sein Elternrecht und das sich hieraus ergebende allgemeine Informationsrecht ohne Einwilligung des Kindes Einsicht in die Daten nehmen könnte.

  • Vorinstanz:
    • Verwaltungsgericht FreiburgUrteil[Aktenzeichen: 6 K 3842/19]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.04.2020
  • Aktenzeichen:12 S 579/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)