BGH: Bei Einbau einer Photovoltaikanlage in die Fassade eines grundlegend umgebauten Gebäudes gilt für Gewährleistungsrechte hinsichtlich mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen 5-jährige Verjährungsfrist

Bei einem Einbau einer Photovoltaikanlage in die Fassade eines grundlegend umgebauten Gebäudes gelten für die Gewährleistungsrechte hinsichtlich mangelhafter Planungs- und Überwachungsleistungen die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin von Studentenwohnheimen hatte im Jahr 2001 ein leerstehendes Bürogebäude gekauft und ließ dieses vollständig entkernen und für die Nutzung als Studentenwohnheime neu aufbauen. Das Gebäude sollte mit unterschiedlich gestalten Wohneinheiten nebst Küche und Bad ausgestattet werden. Zudem wurde in die Fassade des Gebäudes eine Photovoltaikanlage integriert. Die Studentenwohnheimbetreiberin hielt die Photovoltaikanlage für mangelhaft und machte dafür das Ingenieurbüro verantwortlich, welches mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt worden war. Sie klagte nach einem selbständigen Beweisverfahrens gegen das Ingenieurbüro auf Zahlung von Schadensersatz. Dabei kam es maßgeblich darauf an, welche Verjährungsfrist galt.

Landgericht und Oberlandesgericht hielten 2-jährige Verjährungsfrist für maßgeblich Sowohl das Landgericht Gera als auch das Oberlandesgericht Thüringen hielten die 2-jährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB für maßgeblich. Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB scheide aus, da keine Planung eines Bauwerks geschuldet gewesen sei. In dem Einbau der Photovoltaikanlage in die Fassade des Gebäudes habe keine wesentliche Umgestaltung des Gebäudes gelegen. Auch sei die Anlage selbst nicht als Bauwerk zu qualifizieren. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Studentenwohnheimbetreiberin.

Bundesgerichtshof wendet 5-jährige Verjährungsfrist an Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Studentenwohnheimbetreiberin. Der Schadenersatzanspruch verjähre nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB nach fünf Jahren. Bei dem Einbau der Photovoltaikanlage habe es ich um einen Teilbereich der grundlegenden Erneuerung des Gesamtgebäudes in ein Studentenwohnheim gehandelt. Diese Erneuerung des Gesamtgebäudes stehe einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleich. Es komme nicht darauf an, ob die in die Fassade integrierte Photovoltaikanlage für das Gebäude eine dienende Funktion erfüllt, als das Gebäude hierdurch aufgrund einer Funktionserweiterung zugleich Trägerobjekt der Anlage ist, oder ob die Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren ist.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:10.01.2019
  • Aktenzeichen:VII ZR 184/17

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)