Reisemangel: Keine Suite auf Mallorca

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Reisender, der eine "WU Suite" mit einem separaten Schlafzimmer in einem Hotel gebucht hatte, auch dann einen Anspruch auf ein solches Zimmer hat, wenn in der Buchungsbestätigung die Unterbringung in einer "Suite" ausgewiesen ist.

Im hier vorliegenden Fall hatte der Kläger für sich und zwei weitere Personen, die Klägerin und eine 78 Jahre alte Dame, eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Im Reiseprospekt war für das Hotel unter anderem zwischen den Zimmerkategorien KU Juniorsuite, KUA Juniorsuite Superior und WU Suite“ unterschieden worden. Im Gegensatz zu den anderen Kategorien sollte die WU Suite größer sein und insbesondere ein separates Schlafzimmer haben.
Zimmer mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum anstatt Suite
Die Buchungsbestätigung wies die Unterbringung in einer Suite aus. Angekommen im Hotel erhielt die Reisegruppe kein Zimmer der Kategorie WU Suite, sondern ein Zimmer mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum, in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden. Die Reisenden mussten sich einen Schrank teilen.
Anspruch auf Reisepreisminderung wegen falscher Zimmerkategorie
Das LG entschied, dass vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet gewesen sei. Auch wenn die Buchungsbestätigung den Zusatz WU nicht enthalten habe, sei aus objektiver Sicht davon auszugehen gewesen, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht wurde, denn diese Kategorien wichen sprachlich unvereinbar voneinander ab. Durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Zimmerkategorie sei der Zweck der Reise die Erholung grundlegend berührt worden. Es fehlten nämlich nicht nur gleichwertige, komfortable Schlafmöglichkeiten, sondern auch adäquate Rückzugsbereiche für die dreiköpfige Reisegruppe. Dies rechtfertige eine Minderung des Reisepreises um 50 %.
Umzug in einem anderen Hotel durfte abgelehnt werden
Den Klägern könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie das Abhilfeangebot des Reiseveranstalters abgelehnt hatten, in ein anderes Hotel umzuziehen. Es sei nämlich nicht dargelegt worden, dass dieses gleichwertig war, etwa in Bezug auf die Strandlage. Zudem habe es sich an einem ganz anderen Ort der Insel und nicht wie das gebuchte Hotel in der Nähe eines Naturschutzgebietes befunden.
Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Darüber hinaus sprach das LG Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe weiterer 50 % des Reisepreises zu. Diese Entschädigung sei gerechtfertigt, weil die Reise erheblich beeinträchtigt gewesen sei und zwar während der gesamten Reisezeit.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:19.12.2019
    • Aktenzeichen:2-24O 55/19

    Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)