Bloße Möglichkeit des Bedürftigwerdens eines Elternteils steht Volljährigenadoption mit Wirkung als Minderjährigenadoption nicht entgegen

Die bloße Möglichkeit des Bedürftigwerdens eines Elternteils aufgrund von denkbarer Erwerbslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit steht einer Volljährigenadoption mit Wirkung einer Minderjährigenadoption nicht entgegen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2007 trennten sich die Eltern einer gemeinsamen, zudem Zeitpunkt 10-jährigen Tochter. In der Folgezeit kam es zu einer emotionalen Distanzierung der Tochter zu ihrer Mutter. Im Jahr 2011 zog die Tochter schließlich in den Haushalt des Vaters, der inzwischen mit seiner neuen Ehefrau und ihren zwei Söhnen zusammenlebte. Die Tochter kannte die neue Frau ihres Vaters bereits seit 2006. Mit der Zeit entwickelte sich ein familiäres Näheverhältnis, so dass im Jahr 2016 die Frau des Kindesvaters die inzwischen volljährige Tochter ihres Ehemanns adoptieren wollte. Dies mit Wirkung als Minderjährigenadoption. Die leibliche Mutter war damit nicht einverstanden und verwies darauf, dass durch die Adoption mit Wirkung als Minderjährigenadoption keine Unterhaltsansprüche zu ihrer Tochter im Fall einer Bedürftigkeit bestünden. Das Amtsgericht Nauen lehnte den Antrag auf Adoption ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Annehmenden und Anzunehmenden.

Zulässigkeit der Volljährigenadoption trotz möglicher Bedürftigkeit Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Annehmenden und Anzunehmenden. Die Volljährigenadoption mit Wirkung als Minderjährigenadoption sei zulässig. Der Ausspruch der Adoption dürfe nicht allein aufgrund der nur potentiellen, gegenwärtig in keiner Weise konkretisierten Gefahr eines Bedürftigwerdens eines Elternteils aufgrund denkbarer Erwerbslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit versagt werden. Eine konkrete Gefahr eines Bedürftigwerdens der leiblichen Mutter der Anzunehmenden liege nicht vor.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:18.03.2019
  • Aktenzeichen:13 UF 11/17

Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)