Schulleitung in NRW kann Schüler nicht wegen Verletzung der Maskenpflicht vom Unterricht ausschließen

In NRW darf eine Schulleitung nicht einen Schüler vom Unterricht ausschließen, weil er sich weigert, eine nach der Coronabetreuungsverordnung verpflichtende Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Befugnis kann aber der zuständigen Infektionsschutzbehörde zu stehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Gymnasium in NRW wurde nach den Sommerferien im August 2020 ein Schüler solange vom Unterricht ausgeschlossen, bis er eine nach der Coronabetreuungsverordnung verpflichtende Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Der Schüler verweigerte eine solche. Gegen den Unterrichtsausschluss beantragte der Schüler Eilrechtsschutz.

Kein Recht zum Unterrichtsausschluss wegen Verletzung der Maskenpflicht Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Eilantrag statt. Der Unterrichtsausschluss sei nämlich rechtswidrig. Die Coronabetreuungsverordnung regele zwar in zulässiger Weise eine Maskenpflicht für Schüler einer weiterführenden Schule. Jedoch enthalte sie keine Regelung, aus der sich die Ermächtigung eines Schulleiters ergibt, Schüler vom Präsenzunterricht auszuschließen, wenn sie der Maskenpflicht nicht nachkommen. Eine entsprechende Befugnis könne aber der Infektionsschutzbehörde zu stehen.

Kein Unterrichtsausschluss wegen konkreter Gesundheitsgefahr Zwar könne bei Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr ein Unterrichtsausschluss auf § 54 Abs. 2 SchulG NRW gestützt werden, so das Verwaltungsgericht weiter. Eine solche Gefahr habe hier aber nicht vorgelegen. Der Schüler habe weder unter einer Corona-Infektion noch einer anderen ansteckenden Krankheit gelitten. Die Vorschrift bezwecke auch nicht die Abwehr abstrakter Gefahren, wie etwa die Verletzung von Pflichten, die der Gesundheitsvorsorge dienen.

Keine Wertung des Unterrichtsausschlusses als Ordnungsmaßnahme Der Unterrichtsausschluss könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schließlich nicht als Ordnungsmaßname gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW gewertet werden. Denn aufgrund dieser Norm könne ein Unterrichtsausschluss nur für einen konkreten Zeitraum von einem Tag bis zwei Wochen ausgesprochen werden. Zudem müsse die Länge des Ausschlusses begründet werden. Beide Anforderungen habe die Schulleitung hier nicht erfüllt. Ein unbestimmt langer Unterrichtsausschluss könne auf die Vorschrift nicht gestützt werden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:25.08.2020
  • Aktenzeichen:18 L 1608/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)