Corona-Pandemie: Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften im Präsenzbetrieb für Rechtsreferendare zumutbar

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Rechtsreferendarin, die im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ihren juristischen Vorbereitungsdienst leistet, nicht unter Hinweis auf eine Gefährdung ihrer Eltern, mit denen sie in Haushaltsgemeinschaft lebt, verlangen kann, von der Präsenzpflicht in der Arbeitsgemeinschaft befreit zu werden.

Eine Rechtsreferendarin verlangte die Befreiung von der Präsenzpflicht in der Arbeitsgemeinschaft durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Mit Schreiben vom 3. September 2020 hatte der Präsident des für sie zuständigen Landgerichts die Wiedereinführung des Präsenzbetriebs und die Anwesenheit aller Rechtsreferendare in den Arbeitsgemeinschaften ab Anfang Oktober 2020 angeordnet. Sie leistete im dortigen Oberlandesgerichtsbezirk ihren juristischen Vorbereitungsdienst und lebte mit ihren Eltern in einem Haushalt. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens glaubte sie diese in Gefahr. Daraufhin erkundigte sie sich bei dem Ausbildungsleiter des Landgerichts, ob es eine Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht bzw. alternative Ausbildungsoptionen gebe, dass dieser jedoch verneinte. Sie stellte keinen förmlichen Antrag beim OLG-Präsidenten gestellt.
VG: Eilantrag bereits unzulässig
Das VG wies den Eilantrag zurück. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Antrag bereits unzulässig, weil die Antragstellerin es versäumt habe, vor Anrufung des Gerichts beim OLG-Präsidenten die Befreiung von der Anwesenheitspflicht zu beantragen. Dieser sei nach dem Juristenausbildungsgesetz für die Entscheidung über Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft zuständig.
Hygienekonzept zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend
Die Kammer hat weiter darauf hingewiesen, dass der Antrag auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn das Landgericht habe die Unterrichtsräume unter anderem mit Plexiglaswänden zwischen den Sitzplätzen ausgestattet und ein umfangreiches Hygienekonzept entwickelt. Diese Maßnahmen seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichend, um das Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:06.10.2020
    • Aktenzeichen:10 L 1954/20

    Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)