Reisebüro muss über Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen eines Transitlandes aufklären

Ein Reisebüro muss zumindest über die Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen in einem Transitland aufklären. Kommt es dieser Aufklärungspflicht nicht nach, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Reisenden nach § 280 Abs. 1 BGB begründen. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater hatte über ein Reisebüro für sich, seine Ehefrau und seinem Sohn für Ende Juli 2017 einen Flug von Düsseldorf nach Orlando über London und Toronto gebucht. Hintergrund dessen war, dass der Sohn für ein Jahr in Florida zur Schule gehen sollte. Zudem wollte die Familie Urlaub machen. Der Rückflug sollte Mitte August 2017 von Orlando nach Düsseldorf über Montreal und Frankfurt a.M. gehen. Am Tag der Abreise wurde der Familie von der Fluggesellschaft eröffnet, dass die Mutter für die Durchreise in Kanada aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit ein Transitvisum braucht. Die Fluggesellschaft buchte die Familie aus Kulanz auf einen Flug von London nach Orlando über Newark um, so dass ein Transit in Kanada entfiel. Für den Rückflug verweigerte die Fluggesellschaft aber eine kostenfreie Umbuchung. Da es der Familie nicht gelang für die Mutter ein Transitvisum zu besorgen, buchte der Familienvater für die Rückreise einen Direktflug von Orlando nach Düsseldorf. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der Betreiberin des Reisebüros ersetzt. Er warf der Reisebürobetreiberin vor, ihn nicht über das Erfordernis eines Transitvisums für seine Ehefrau für Kanada informiert zu haben.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Aufklärungspflichtverletzung Das Amtsgericht Duisburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ersatzflug als Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Diese habe ihre Informations- und Aufklärungspflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag verletzt, indem sie dem Kläger bei der Buchung der Flüge nicht ausreichend über die Durchreisebestimmungen bezüglich des Transitaufenthalts in Kanada informiert hat. Zwar sei die Beklagte nicht als Reiseveranstalterin zu sehen, so dass die gesteigerte Informationspflicht aus § 5 BGB-InfoVO nicht greife. Aber auch dem Reisevermittler obliegen bei einer Nur-Flug-Vermittlung gewisse Informations- und Aufklärungspflichten.

Aufklärungspflicht umfasst zumindest Hinweis auf Möglichkeit spezieller Durchreisebestimmungen eines Transitlandes Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Beklagte den Kläger zumindest über die Möglichkeit des Bestehens spezieller Durchreisebestimmungen aufklären müssen, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, sich anschließend selbst weiter zu informieren und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Es sei zu beachten, dass ein Reisevermittler die erfolgreiche Vermittlung eines Fluges schulde. Dieser könne aber nur dann erfolgreich angetreten werden, wenn alle Einreise- und Durchreisebestimmungen erfüllt werden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Duisburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.07.2019
  • Aktenzeichen:73 C 3013/17

Amtsgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)