VG Osnabrück lehnt Eilanträge gegen Quarantäneverordnung ab

Das Verwaltungsgerichts Osnabrück hat die Eilanträge eines Vaters zweier Kinder gegen die vom Landkreis Emsland verfügten Quarantäneanordnungen abgelehnt.

Ein Vater und seine beiden Töchter stellten am 10.10.2020 Eilanträge gegen die jeweils vom Landkreis Emsland verfügten (schriftlichen) Absonderungsanordnungen vom 08.10.2020. Hintergrund der noch bis zum 13.10.2020 angeordneten Absonderung war der Kontakt eines der Kinder Ende September 2020 zu einem anderen Kind aus der Kindertagesstätte, das positiv auf das Coronavirus getestet worden war.
Antragsteller empfindet Quarantäne nach negativer Testung als unverhältnismäßig
Die Antragsteller sind der Ansicht, die Aufrechterhaltung der Quarantäne auch nach negativer Testung ihrer Tochter sei unverhältnismäßig, zumal keines der Familienmitglieder Symptome aufweise und die Familie bereits auf die Taufe des jüngsten Kindes habe verzichten müssen. Nun drohe auch noch der für die Herbstferien bei den Großeltern geplante Besuch zu scheitern.
VG: Absonderungsanordnung nicht offensichtlich rechtswidrig
Das VG hat die Anträge nach Durchführung einer Interessenabwägung abgelehnt. Die Absonderungsanordnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, das auch regele, wann von einem Ansteckungsverdacht auszugehen sei.
Negativer Corona-Test während der Inkubationszeit kann Ansteckungsverdacht nicht ausräumen
Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse zum Corona-Virus gehe die Kammer mit dem Landkreis davon aus, dass Personen, die engen Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person hatten, jedenfalls für die Dauer der Inkubationszeit, die bis zu 14 Tage betragen könne, als Ansteckungsverdächtige anzusehen sein dürften. Auch ein während der Inkubationszeit erfolgter Corona-Test mit negativem Ergebnis genüge voraussichtlich nicht, um den Ansteckungsverdacht auszuräumen, da ein Ausbruch der Krankheit gleichwohl noch möglich sei. Dies gelte jedenfalls für Kontaktpersonen der Kategorie I im Sinne der Einstufung des Robert-Koch-Instituts, der die Antragsteller zuzuordnen seien.
Öffentliches Interesse zum Schutz vor Infektionsgefahr vorrangig
Auch die durchgeführte weitere Interessenabwägung komme zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse angesichts der Gefahr möglicher Folgeinfektionen das Interesse der Antragsteller an einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne überwiege, zumal diese ohnehin nur noch bis zum 13. Oktober andauere.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Osnabrück
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:12.10.2020
  • Aktenzeichen:3 B 70/20 und 3 B 71/20

Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)