Mietzahlungspflicht eines Gewerbemieters trotz coronabedingter Geschäftsschließung

Muss ein Geschäft wegen coronabedingter Vorschriften schließen, so muss der Gewerbemieter weiterhin seine Miete zahlen. Das Risiko der fehelenden Gewinnerzielung geht zu Lasten des Mieters. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste die Inhaberin einer Brillengeschäfts in Hessen im April und Mai 2020 aufgrund behördlicher Anordnung ihr Geschäft schließen. Hintergrund dessen war die Corona-Pandemie. Aufgrund der damit verbundenen Umsatzeinbußen stellte die Geschäftsinhaberin die Mietzahlungen für Mai und April 2020 ein. Die Vermieter waren damit nicht einverstanden und erhoben Klage auf Zahlung.

Anspruch auf Mietzahlung trotz behördlich angeordneter Geschäftsschließung Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf die Mietzahlungen zu. Die Risikoverteilung bei coronabedingten Umsatzeinbußen gehe grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Wenn der Mieter mit dem Mietobjekt keine Gewinne erzielt, verwirkliche sich ein typisches Risiko allein des Mieters. Dass der Gesetzgeber in Art. 240 § 2 EGBGB ein Kündigungssperre auch zugunsten des Gewerberaummieters eingeführt hat, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn die Zahlungsverpflichtung des Mieters sei davon unberührt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:07.08.2020
  • Aktenzeichen:2-05 O 160/20

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2020, 1252/rb)