BGH: Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters unterliegt nicht Pfändungsschutz nach § 850i ZPO

Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen selbst erwirtschafteten Einkünften und unterliegt damit nicht dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof über die Pfändbarkeit eines Mietkautionsrückzahlungsanspruch einer verschuldeten Wohnungsmieterin entscheiden. Das Landgericht Hamburg hatte anders als das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass das Guthaben in Höhe von etwa 980 EUR dem Pfändungsschutz des § 850i ZPIO unterliege. Kautionsrückzahlungsanspruch nicht vom Pfändungsschutz des § 850i ZPO umfasst Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass das Mietkautionsguthaben nicht dem Pfändungsschutz des § 850i ZPO unterfalle. Die Vorschrift sei auf die Kautionsrückzahlung nicht anwendbar. Es handele sich um keine von der Mieterin erwirtschaftete Leistung des Vermieters, sondern um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • BundesgerichtshofUrteil[Aktenzeichen: IX ZR 310/12]
  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht HamburgBeschluss[Aktenzeichen: 68b IK 437/12]
    • Amtsgericht HamburgBeschluss[Aktenzeichen: 68b IK 437/12]
    • Landgericht HamburgBeschluss[Aktenzeichen: 326 T 40/14 und 326 T 84/14]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:21.02.2019
  • Aktenzeichen:IX ZB 7/17

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)