Abhängige Beschäftigung von Honorarnotärzten im Bereich der Luftrettung

Sind Honorarnotärzte im Bereich der Luftrettung in die betriebliche Struktur des Luftrettungsdienstes eingegliedert und wirken arbeitsteilig mit dem Hubschrauberpersonal zusammen, besteht eine abhängige Beschäftigung. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt nicht vor. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine gemeinnützige Firma zur Luftrettung im Jahr 2016 vor dem Sozialgericht Stuttgart gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, welcher sich mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status eines Notarztes im Luftrettungsdienst beschäftigte. Die Deutsche Rentenversicherung meinte, dass der Notarzt eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe, was die Luftrettungsfirma jedoch anders sah.

Sozialgericht gab Klage statt Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage statt. Der Notarzt habe seine Tätigkeit im Rahmen der Luftrettungseinsätze selbstständig ausgeübt. Die Tätigkeit habe daher nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten Deutschen Rentenversicherung.

Landessozialgericht verneint Vorliegen einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit durch Notarzt Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Der Notarzt habe seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen der Luftrettung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, so dass eine Sozialversicherungspflicht bestanden habe.

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis wegen Eingliederung in betrieblicher Struktur und arbeitsteiliger Zusammenwirkung mit Hubschrauberpersonal Die Nutzung des Rettungshubschraubers der Klägerin, der von einem bei der Klägerin beschäftigten Piloten gesteuert wurde, mit seiner notfallmedizinischen Ausstattung und das Zusammenwirken mit deren Rettungsdienstpersonal mache nach Auffassung des Landessozialgerichts deutlich, dass der Notarzt im Rahmen seiner Dienste in die Strukturen des Betriebs der Klägerin eingebunden gewesen sei und dabei im Kernbereich seiner Aufgaben arbeitsteilig, und zwar mit Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin in medizinischen Fragen zusammengewirkt habe. Zudem war der Notarzt während seines Dienstes an die Weisungen der Integrierten Leitstelle gebunden. Der Notarzt musste auch die medizinische Einsatzbereitschaft des Rettungshubschraubers sicherstellen und durfte seine Tätigkeit erst nach Sonnenuntergang beenden. Schließlich unterlag der Notarzt den innerdienstlichen Weisungen der Klägerin. Dies alles habe für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gesprochen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landessozialgericht Baden-Württemberg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:16.10.2020
  • Aktenzeichen:L 4 BA 732/19

Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)