Regelungen des Wohnraummietrechts können auf Geschäftsraummietverträge Anwendung finden

Die Regelungen des Wohnraummietrechts können auch auf Geschäftsraummietverträge Anwendung finden. Eine entsprechende Anwendung kann auch konkludent vereinbart werden. Dies hat das Landgericht Cottbus entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein bürgerlich-rechtlicher Verein vor einigen Jahren ein Mietobjekt in Cottbus angemietet, um dort Vereinsmitglieder zu Wohnzwecken unterbringen zu können. Entsprechend war die Vertragsurkunde fettgedruckt mit "Wohnraummietvertrag" überschrieben. Zudem war als Vertragszweck die Nutzung der Mieträume als Wohnung vereinbart worden. Es bestand nunmehr im Jahr 2019 Streit darüber, ob die Vermieterin das Mietverhältnis entsprechend des Gewerberaummietrechts kündigen dürfe oder ob nicht vielmehr das Wohnraummietrecht Anwendung finde.

Konkludente Vereinbarung zur Anwendung des Wohnraummietrechts Das Landgericht Cottbus entschied, dass die Parteien zwar einen Gewerberaummietvertrag abgeschlossen haben. Jedoch haben sie konkludent vereinbart, dass auf den Vertrag das Wohnraummietrecht Anwendung finde. Dies ergebe sich zunächst aus der fettgedruckten Überschrift des Mietvertrags. Die Überschrift könne nur so verstanden werden, dass das gesamte Mietverhältnis den Vorschriften des Wohnraummietrechts unterstellt werden sollte. Zudem deute keine einzige Vorschrift auf die Anwendung von Gewerberaummietrecht hin. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Nutzung zu Wohnzwecken für die Bewohner ohne den Schutz des sozialen Wohnraummietrechts erfolgen sollte, weil sich unter Geltung des Kündigungsrecht für Gewerberäume sichere und stabile Wohnverhältnisse nicht herstellen lassen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Vermieterin in der Vergangenheit die Zustimmung zu Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf den Cottbuser Mietspiegel verlangt hatte und dabei Bezug auf Vorschriften des Wohnraummietrecht genommen hat.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Cottbus
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:25.09.2020
  • Aktenzeichen:1 O 264/19

Landgericht Cottbus, ra-online (zt/GE 2020, 1563/rb)