In Wohngebieten ist Plakatwerbetafel zur Fremdwerbung bauordnungsrechtlich unzulässig

In Wohngebieten von Nordrhein-Westfalen ist eine Plakatwerbetafel in Euroformat zur Fremdwerbung gemäß § 10 Abs. 4 BauO Nordrhein-Westfalen unzulässig. Eine Zulässigkeit besteht nur, wenn die Werbetafel der Eigenwerbung dient. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen der Außenwerbung beantragte im August 2016 die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel mit den Maßen 3,75 m x 2,75 m an der Giebelwand eines Mehrfamilienhauses in Nordrhein-Westfalen. Die Werbetafel sollte der Fremdwerbung dienen. Im Januar 2017 lehnte die zuständige Behörde den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass die nähere Umgebung des Vorhabens einem allgemeinen Wohngebiet entspreche und dort Anlagen der Fremdwerbung unzulässig seien. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage des Werbeunternehmens.

Unzulässigkeit einer Plakatwerbetafel in Wohngebiet Das Verwaltungsgericht Aachen entschied gegen das Werbeunternehmen. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Plakatwerbetafel bestehe nicht. Das Verwaltungsgericht habe die Umgebung des Vorhabens zutreffend als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Damit liege ein Verstoß gegen § 13 Abs. 4 BauO NRW (neu: § 10 Abs. 4 BauO NRW) vor. Nach der Vorschrift seien im Umkehrschluss Werbeanlagen zur Fremdwerbung in allgemeinen Wohngebieten als baurechtlich unzulässig anzusehen. Die geplante Plakatwerbetafel ziele nicht auf Eigenwerbung, sondern ausschließlich auf eine Fremdwerbung ab.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Aachen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:05.11.2020
  • Aktenzeichen:3 K 716/17

Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)