Erstattung von Stornokosten aus Reiserücktrittsversicherung nur bei vollständigem Vortrag zum Krankheitsverlauf

Der Anspruch auf Erstattung von Stornokosten aus einer Reiserücktrittsversicherung wegen einer unerwartet schweren Erkrankung setzt voraus, dass vollständige Angaben zum Krankheitsverlauf gemacht werden. Dies erfordert die Angabe, welche konkreten Symptome wann und in welcher Intensität vorlagen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 hatte eine Ehemann für sich und seine Frau eine Reise nach Mallorca für August 2018 gebucht. Drei Tage vor Reisebeginn stornierte der Ehemann jedoch die Reise und verwies zur Begründung auf eine Erkrankung wegen Ehescheidung und polizeilicher Entfernung aus der Ehewohnung. Die Reiseveranstalterin akzeptierte die Reisestornierung, stellte aber Stornokosten in Höhe von 75 % des Reisepreises in Rechnung. Diese Kosten verlangte der Mann von der Reiserücktrittsversicherung ersetzt. Da sich diese aber einer Schadensregulierung verweigerte, erhob der Mann Klage. Er trug vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten zu haben und "völlig fertig" gewesen zu sein. Für ihn sei eine Welt zusammengebrochen. Aufgrund seines psychischen Zustands habe der die Reise nicht antreten können.

Kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten aus der Reiserücktrittsversicherung zu. Zwar bestehe nach den Versicherungsbedingungen ein solcher Anspruch bei Vorliegen einer unerwartet schweren Erkrankung. Jedoch sei der Vortrag des Klägers nicht ausreichend gewesen, um beurteilen zu können, ob der Antritt der Reise für ihn objektiv unzumutbar war. Am Vortrag des Klägers habe gefehlt, unter welchen konkreten Symptomen er wann und in welcher Intensität gelitten hat.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Hamburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:25.06.2020
  • Aktenzeichen:923 C 134/19

Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2020, 302/rb)