Vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung eines Presseberichts trotz noch nicht erfolgter redaktioneller Abnahme

Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen eine unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung eines das Persönlichkeitsrechts verletzenden Presseberichts scheitert nicht daran, dass sich das Pressunternehmen darauf beruft, dass der Bericht noch nicht redaktionell abgenommen sei. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging eine Schlachthofbetreiberin im November 2020 mittels eines beim Landgericht Leipzig gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die noch am selben Tag geplante Ausstrahlung eines Berichts in einer Fernsehsendung vor, in dem kritisch über die Zustände in ihrem Schlachthofbetrieb berichtet und Bildaufnahmen aus dem Innenbereich des Schlachthofs gezeigt werden sollten. Das auf Unterlassung in Anspruch genommene Presseunternehmen wehrte sich unter anderem mit dem Hinweis, dass der Bericht "redaktionell noch nicht abgenommen" sei.

Landgericht wies Antrag zurück Das Landgericht Leipzig wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Schlachthofbetreiberin.

Oberlandesgericht hält fehlende redaktionelle Abnahme für unbeachtlich Das Oberlandesgericht Dresden entschied zum Fall, dass der vorbeugende Unterlassungsanspruch nicht daran scheitere, dass der Beitrag nach Angabe des Presseunternehmens "redaktionell noch nicht abgenommen" sei. Zwar begründe allein das Anfertigen von Ton- und Filmaufnahmen als "Rohmaterial" ohne Zusammenfügung des Materials, Abschluss der Recherchen und journalistischer Ausarbeitung des geplanten Beitrags regelmäßig nicht die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Jedoch sei hier zu beachten, dass die Ausstrahlung des Beitrags unmittelbar bevorstand.

Nähere Angaben zur redaktionellen Abnahme erforderlich Bei dieser Sachlage habe das Presseunternehmens darlegen müssen, so das Oberlandesgericht, ob nicht zumindest die Ausstrahlung des Beitrags und der Bilder bereits feststand und welche Punkte gegebenenfalls noch einer redaktionellen Abnahme bedurft haben. Die Schlachthofbetreiberin habe davon ausgehen dürfen, dass in dem angekündigten Bericht über die Zustände in ihrem Schlachthof kritisch und mit dem angekündigten Bildmaterial berichtet werden würde. Dabei sei auch der erhebliche Zeitdruck und die Schwere der aus Sicht der Schlachthofbetreiberin drohenden Gefährdung ihres Gewerbes zu berücksichtigen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Dresden
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:18.12.2020
  • Aktenzeichen:4 W 842/20

Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)