Schließung einer Wasserskianlage rechtswidrig

Die von einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen verfügte Schließung einer Wasserskianlage nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und einem entsprechenden Eilantrag der Betreiberin stattgegeben.

Nach Auffassung des VG handele es sich bei der Wasserskianlage der Betreiberin um eine Sportanlage unter freiem Himmel im Sinne der CoronaSchVO. Die dort angebotenen Betätigungen des Wasserskifahrens und Wakeboardens seien als Freizeit- und Amateursport zu qualifizieren. Es handele sich um anerkannte Sportarten.
Wasserskianlage keine untersagten Freizeitaktivität im Sinne der CoronaSchVO
Für die Kammer sei nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte der Freizeitgestaltung diese sportliche Betätigung überlagern und sie insgesamt zu einer untersagten Freizeitaktivität im Sinne der CoronaSchVO machen sollten. Angesichts der übrigen Einschränkungen durch die CoronaSchVO sei die Betreiberin auf ihr Kerngeschäft beschränkt, ihren Gästen das Wasserskifahren und Wakeboarden unter Nutzung eines Wasserskilifts zu ermöglichen.
Getroffene Schutzmaßnahmen ausreichend
Dagegen entfielen insbesondere sämtliche Angebote, die zu einem Verweilen oder geselligen Beisammensein an der Wasserskianlage einladen könnten. Nach dem Hygienekonzept der Betreiberin werde unter anderem der Zugang zum Gelände nur zu den vereinbarten Zeiten, in der Regel für eine oder zwei Stunden, gestattet. Die Anzahl der Besucher auf dem etwa 11 Hektar großen Gelände sei auf maximal 25 Personen pro Stunde beschränkt. Zuschauer seien nicht zugelassen.
Risiko von weiteren Sozialkontakten durch Verordnungsgeber nicht ausgeschlossen
Das Risiko von weiteren Sozialkontakten, etwa durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zu derart privilegierten Sportanlagen, habe der Verordnungsgeber zudem bewusst in Kauf genommen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:14.04.2021
    • Aktenzeichen:29 L 737/21

    Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)