Für Zulässigkeit einer Gaststätte in allgemeinem Wohngebiet ist Vorhandensein bestehender Gaststätten unerheblich

Für die Frage der Zulässigkeit einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist es unerheblich, ob die gebietsbezogene Nachfrage bereits durch vorhandene Gaststätten befriedigt wird. Das öffentliche Baurecht dient nicht dem Konkurrenzschutz. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Jahr 2021 in der Berufungsinstanz über die Zulässigkeit einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet zu entscheiden. Gegen die Zulässigkeit wurde eingeworfen, dass im Einzugsgebiet der geplanten Gaststätte sowie im näheren Umkreis bereits weitere Gaststätten gab.

Bestandsbetriebe für Zulässigkeit der Gaststätte unerheblich Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass das Vorhandensein von Bestandsbetrieben für die Zulässigkeit der Gaststätte nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unerheblich sei. Das öffentliche Baurecht ziele nicht darauf ab, Bestandsbetriebe zu bevorzugen und die Ansiedlung neuer Betriebe zu verhindern. Ein faktischer Konkurrenzschutz für bestehende Gaststätten zu Lasten von Neuansiedlungen sei dem öffentlichen Baurecht fremd. Daher könne der geplanten Gaststätte schon im Ausgangspunkt nicht entgegengehalten werden, die gebietsbezogene Nachfrage werde bereits von den Bestandsbetrieben befriedigt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Lüneburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:18.06.2021
  • Aktenzeichen:1 LA 85/21

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)