Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag einer Wirtin aus Unterfranken stattgegeben.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung BayIfSMV dürfen die Innenräume reiner Schankwirtschaften nicht geöffnet werden, während dies bei Speisewirtschaften unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygienemaßnahmen möglich ist. Dadurch sah die Antragstellerin ihre Berufsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt und hat deshalb in einem Normenkontrolleilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung dieser Regelung beantragt.

Unterschiedliche Behandlung nicht mehr gerechtfertigt
Der VGH München hat dem Antrag stattgeben. Zwar hätten zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften rechtlich erhebliche Unterschiede im typischen Betriebsablauf bestanden. In der Zwischenzeit habe sich das Geschehen, insbesondere der gesteigerte Alkoholkonsum beim geselligen Zusammensein, in zahlreichen Speisewirtschaften an das Geschehen in Schankwirtschaften so sehr angenähert, dass eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht mehr gerechtfertigt werden könne.
Mildere Mittel als ausnahmslose Schließung möglich
Zur Bekämpfung der vom Betrieb der Innenräume reiner Schankwirtschaften ausgehenden Infektionsgefahren kämen gegenüber der ausnahmslosen Schließung mildere Mittel in Betracht, wie etwa Hygienekonzepte, ein Verbot des Ausschanks von Alkohol ab einer bestimmten Uhrzeit oder Sperrzeitregelungen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zuletzt ein tendenziell auf Lockerungen abzielendes Schutzkonzept verfolgt habe. Zudem dauere die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften nun schon sehr lange an. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege daher sehr schwer. Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Bayerischer Verfassungsgerichtshof
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:23.07.2021
    • Aktenzeichen:25 NE 21.1832

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)