Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine bei Einkommensteuer absetzbar

Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Musikverein. Er unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen.
Finanzamt untersagt Ausstellung von Spendenbescheinigungen
Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10 b Abs. 1 S. 8 des Einkommensteuergesetzes aus. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Verein die Feststellung, dass er berechtigt sei, Spendenbescheinigungen auch über geleistete Mitgliedsbeiträge auszustellen.
Tätigkeit der musikalischen Ausbildung vorrangig
Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung sei nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (Bundesgesetzblatt BGBl. 2007 I S. 2332) ab dem Jahr 2007 die in gemeinnützigen Vereinen zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen fördern wollen.
Keine für den Beitragsabzug schädliche eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder
Diese Förderung umfasse ausdrücklich auch einen verbesserten Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer für Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine. Die von dem Musikverein durchgeführte musikalische Ausbildung und Anleitung junger Menschen sei in der heutigen Zeit überragend wichtig und förderungswürdig. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder überwiege daher nicht.
Revision eingelegt
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen X R 7/21 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Finanzgericht Köln
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:25.02.2021
    • Aktenzeichen:10 K 1622/18

    Finanzgericht Köln, ra-online (pm/ab)