Unwirksame Klausel eines Verwaltervertrags über pauschale jährliche Erhöhung der Vergütung um 4 % bei Wohnungseigentümergemeinschaft mit Verbrauchern

Regelt eine Klausel in einem Verwaltervertrag die pauschale jährliche Erhöhung der Vergütung um 4 %, so ist diese Klausel unwirksam, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft auch aus Verbrauchern besteht. Es liegt in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 BGB vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Frankfurt a.M. im Jahr 2021 als Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer Klausel in einem Verwaltervertrag zu entscheiden. Nach der Klausel erhöhte sich jährlich die Vergütung der Verwalterin um pauschal 4 %. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand auch aus Verbrauchern.

Unzulässige pauschale jährliche Erhöhung der Vergütung Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass die Klausel zur Vergütungserhöhung gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft auch aus Verbrauchern bestand wertete das Gericht den Verwaltervertrag als Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Es liege eine unzulässige Preisklausel vor, so das Gericht, da eine pauschale Preiserhöhung geregelt ist, ohne dass sichergestellt wird, dass im gleichen Umfang auch Preissteigerungen beim Verwalter eintreten. Die Preissteigerung von 4 % sei mehr als doppelt so hoch wie die Inflationsrate.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:24.06.2021
  • Aktenzeichen:2-13 S 35/20

Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 527/rb)