Haftung des Schornsteinfegers für starke Ruß- und Rauchentwicklung wegen unzureichender Kehrung des Schornsteins

Kommt es wegen der unzureichenden Kehrung des Schornsteins zu einer starken Ruß- und Rauchentwicklung, haftet dafür der Schornsteinfeger. Die Teilausführung von Arbeiten durch den Kunden ist unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Kehrung des Schornsteins durch Mitarbeiter des Bezirksschornsteinfegers kam es im Februar 2016 in einem Wohnhaus in Brandenburg zu einer starken Ruß- und Rauchentwicklung. Der Hauseigentümer verfügte über eine zentrale Heizungsanlage mit einem Holzvergaser-Kessel. Für den Schaden machte der Hauseigentümer den Schornsteinfeger verantwortlich und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 3.500 €.

Anspruch auf Schadenserdsatz wegen unsachgemäßer Kehrung des Schornsteins Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Denn die Mitarbeiter des Beklagten haben eine Pflichtverletzung begangen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Ruß-Schaden beim Kläger durch eine unsachgemäßes Kehren des Schornsteins verursacht worden sei. So sei weder die Kehrrückstände entnommen noch das Verbindungsstück nach der Kehrung gereinigt worden. Diese Teilarbeiten dürfen nach dem Gesetz nicht auf den Kunden übertragen werden, da dies zu gefährlichen Betriebsstörungen führen könne.

Für Ursache des Ruß-Schadens spricht kein Anscheinsbeweis Nach Auffassung des Amtsgerichts spreche für die Ursächlichkeit kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass dies auf die unzureichende Kehrung des Schornsteins zurückzuführen sei. Denn eine Ruß- und Rauchentwicklung sei nicht denknotwendig nur aus einer Ursache heraus möglich, sondern könne gegebenenfalls auch auf Luftdruckverhältnisse bzw. ein unsachgemäßes Heizverhalten des Nutzers zurückzuführen sein. Jedoch stelle eine Ruß-Durchstaubung zumindest ein Indiz für ein unsachgemäßes Kehren dar.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:12.11.2021
    • Aktenzeichen:31 C 264/17

    Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)