Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit, steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland entgegen. Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Facharztausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die gegen die Anerkennung des kroatischen Zahlungsurteils gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anerkennung eines Urteils eines kroatischen
Arbeitsgerichts in Deutschland. Sie ist Ärztin und hat in der Republik Kroatien eine im
Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung erhalten.
Da sie vor Ablauf von zehn Jahren dort kündigte und nunmehr in Deutschland arbeitet,
verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte Allgemeine
Geschäftsbedingungen auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und
Schulungsbeiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000,00 € gerichtete
Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig. Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Internationale Unzuständigkeit kroatischer Gerichte zu spät gerügt
Die Antragstellerin könne jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte
für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte
sie im dortigen Verfahren rügen müssen, habe es tatsächlich aber nicht getan. Im hiesigen
Versagungsverfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen,
die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können. Es solle gerade die
Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen
verhindert werden.
Anerkennung kein Verstoß gegen ordre public
Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspreche auch nicht der öffentlichen Ordnung
der Bundesrepublik Deutschland (sog. ordre public). Auch nach deutschen Recht
sei es vielmehr grundsätzlich zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung
von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der
Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es sei ein billigenswertes
Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers
möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:10.12.2022
- Aktenzeichen:26 W 21/21