BGH: Widerruf der Untermieterlaubnis begründet kein berechtigtes Interesse an Kündigung des Untermietverhältnisses

Widerruft der Vermieter die Untermieterlaubnis, so begründet dies allein kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Untermietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB. Eine Kündigung ist aber bei einem konkreten Rückkehrwillen des Hauptmieters möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2017 wurde eine ursprünglich erteilte Erlaubnis zur Untervermietung einer in Berlin liegenden Wohnung widerrufen. Die Hauptmieter hatten die Wohnung untervermietet, da sie aus beruflichen Gründen aus Berlin gezogen waren. Nach dem Widerruf der Untermieterlaubnis kündigten die Hauptmieter das Untermietverhältnis ordentlich. Da sich der Untermieter nachfolgend weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhoben die Hauptmieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Während das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Berlin zurück. Dagegen richtete sich die Revision der Hauptmieter.

Recht zur Kündigung wegen berechtigten Interesses nur bei konkreten Rückkehrwillen Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgericht. Ein Recht zur Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden, da den Hauptmietern kein berechtigtes Interesse an der Kündigung zugestanden habe. Dies hätte die konkrete Absicht der Hauptmieter, in die Wohnung alsbald zurückehren zu wollen, vorausgesetzt. Daran habe es hier gefehlt.

Widerruf der Untermieterlaubnis begründet an sich kein Kündigungsrecht Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründe allein die Gefahr, einer auf § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützte Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch die Vermieterin kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Untermietverhältnisses. Dabei sei es unerheblich, ob ein - unterstellt wirksamer - Widerruf der Untermieterlaubnis überhaupt eine Pflicht des Hauptmieters zur Kündigung des aufgrund dieser Erlaubnis eingegangenen Untermietverhältnisses begründen kann.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:03.08.2021
  • Aktenzeichen:VIII ZR 329/19

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)