Kann der Vermieter zwar den Zugang der Abmahnung nachweisen, beweist dies aber nicht, dass der Mieter von der Abmahnung auch Kenntnis genommen hat. Kommt es daher zu einer weiteren Pflichtverletzung, so ist dem Mieter lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau im Jahr 2020 stritten sich die Mietvertragsparteien unter anderem über den Beweis des Zugangs einer Abmahnung. Der Vermieter hatte seinen Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnt und schließlich gekündigt. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Fahrlässiger Zahlungsverzug rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Nehme man zu Gunsten des Vermieters den Zugang der Abmahnung an, so liege darin noch kein Nachweis der Kenntnis der Abmahnung durch den Mieter. Damit sei dem Mieter allenfalls ein fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen die vom Vermieter ausgesprochene Abmahnung vorzuwerfen. Eine derartige Pflichtverletzung wiege weniger schwer als eine vorsätzliche und könne somit keine Kündigung wegen verspäteter Mietzahlungen rechtfertigen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Landgericht BerlinUrteil[Aktenzeichen: 63 S 178/11]
- Nur unerheblich verspätete Mietzahlung nach Abmahnung rechtfertigt keine Kündigung durch Vermieter ( Landgericht BerlinUrteil[Aktenzeichen: 63 S 80/14] )
- Vorinstanz:
- Amtsgericht Berlin-SpandauUrteil[Aktenzeichen: 7 C 167/20]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Berlin
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:28.09.2021
- Aktenzeichen:67 S 139/21