Verschweigen von Einkünften in Steuererklärung: Spätere Offenbarung fiktiver Einkünfte in gleicher Höhe stellt keine strafbefreiende Selbstanzeige dar

Verschweigt ein Steuerpflichtiger Einkünfte in einer Steuererklärung, so liegt in der späteren Offenbarung von fiktiven Einkünften in gleicher Höhe keine strafbefreiende Selbstanzeige. Es liegt dann eine strafbare Steuerhinterziehung vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2021 wurde ein 80-jähriger Mann vom Amtsgericht Nürnberg wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Hintergrund dessen war, dass er in der Einkommenssteuererklärung für 2016 Einnahmen aus einem Veräußerungsgeschäft in Höhe von 687.500 € nicht angegeben hatte. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Er meinte unter anderem, es liege einer strafbefreiende Selbstanzeige vor, da er im März 2019 gegenüber dem Finanzgericht ein - tatsächlich nie erhaltenes - Beraterhonorar in Höhe von 687.500 € angeben hatte.

Kein Vorliegen einer strafbefreienden Selbstanzeige Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es liege keine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Abgesehen davon, dass das Finanzgericht keine Finanzbehörde und somit kein tauglicher Adressat der Selbstanzeige sei, habe der Angeklagte nicht über den 2016 zu versteuernden Veräußerungsgewinn informiert. Er habe vielmehr tatsächlich nicht existente Einkünfte vorgespiegelt, die zudem erst im Jahr 2017 zu besteuern gewesen wären.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht NürnbergUrteil[Aktenzeichen: 46 Ls 508 Js 2272/20]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Nürnberg-Fürth
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:04.05.2022
  • Aktenzeichen:12 Ns 508 Js 2272/20

Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)