Eine Augenbrauenpigmentierung betrifft neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Besteller hat deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, so dass Geschmacksabweichungen keinen Mangel begründen. Dies ist nur anders, wenn konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden. Da derartige Vorgaben nicht feststellbar waren, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ersatz der Kosten einer Korrekturbehandlung keinen Erfolg beigemessen.
Der Kläger unterzog sich einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen in einem
Kosmetikstudio der Beklagten in Wiesbaden. Er bestätigte mit seiner Unterschrift unter
anderem, dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und mittels
Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für das ungefähre Farbendergebnis. Der
Kläger unterzeichnete zudem einen als „Abnahme“ bezeichneten Passus, wonach er
das Permanent Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei
und ordnungsgemäß beurteilt habe. Für die Behandlung zahlte er 280 €. Einen Tag später beschwerte er sich über die zu dunkle Farbe; weitere drei Tage später verlangte er das Honorar wegen eines nicht zufriedenstellenden Behandlungsergebnisses zurück. Drei Monate später unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung an den Augenbrauen. Diese kostete 289 €. Der Kläger verlangt nunmehr
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Kostenerstattung
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch das OLG maß der Berufung keinen
Erfolg bei. Der Kläger habe weder Anspruch auf Zahlung der Kosten der Laserbehandlung
noch auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes, führte das OLG im Hinweisbeschluss
aus. Der Kläger habe mit der Beklagten ausweislich der Einwilligungserklärung
einen Vertrag zur Durchführung eines Permanent-Make-Ups geschlossen, nicht aber für
eine Härchenzeichnung mittels Micro-Blading. Ausweislich der Erklärung habe der Kläger
sich ausdrücklich mit einem Permanent Make-up einverstanden erklärt. Der Kläger
habe nicht dargelegt, dass die danach geschuldete Permanent Make-up-Behandlung
fehlerhaft durchgeführt worden sei.
Künstlerischer Gestaltungsspielraum des Kosmetikers
Das Werk der Beklagten sei auch nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft.
„Da bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der reinen handwerklichen
Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen sind, hat der Besteller grundsätzlich einen
künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen ..., so dass
Geschmacksabweichungen nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen“, betont
das OLG. Dies wäre nur anders, wenn der Besteller konkrete Vorgaben gemacht hätte.
Dies könne hier nicht festgestellt werden. Der Kläger habe - so das OLG - vielmehr
nicht bewiesen, „dass die auf den Lichtbildern erkennbare von der Augenbrauenlinie,
der Augenform und der Dicke der Augenbrauen abweichende, zum Teil oberhalb derselben
liegende, balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung von der Absprache
abweicht, die der Kläger mit der Beklagten zur Gestaltung der Augenbrauen getroffen
hat“. Darüber hinaus habe der Kläger durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung
das Werk als einwandfrei und ordnungsgemäß gebilligt. Soweit der Farbton der Segmentierung
als zu dunkel gerügt werde, habe der Kläger nicht dargelegt, welchen konkreten
anderen Farbton er ausgewählt habe.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Hinweisbeschluss
- Datum:05.07.2022
- Aktenzeichen:17 U 116/21