Keine Haftung des Pkw-Halters für abgerissenen Heckscheinwerfer in Waschstraße

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung dazu, vor der Einfahrt in eine Waschstraße den Heckscheibenwischer in eine waagerechte Position zu bringen. Daher besteht grundsätzliche keine Haftung für das Abreißen des Scheibenwischers in der Waschstraße. Dies hat das Landgericht Stendal entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Nutzung einer Waschstraße in Stendal bemerkte ein Fahrzeugführer an seinem Fahrzeug Lackschäden. Er führte diese auf den abgerissenen Heckscheibenwischer des in der Waschstraße vor ihm befindlichen Fahrzeugs zurück und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Der Heckscheibenwischer sei nach dem Vortrag des Klägers pflichtwidrig nicht in der waagerechten Position gewesen, sondern sei senkrecht gestellt gewesen. Das Amtsgericht Stendal wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz Das Landgericht Stendal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn dem Beklagt sei keine Pflichtverletzung anzulasten. Es habe weder eine gesetzliche noch vertragliche Verpflichtung dazu bestanden, den Heckscheibenwischer vor dem Einfahren in die Waschstraße in eine waagerechte Position zu bringen. Der Beklagts ei nicht der Betreiber der Waschstraße, so dass ihn keine Verkehrssicherungspflichten treffen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Stendal
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:30.07.2022
  • Aktenzeichen:22 S 6/22

Landgericht Stendal, ra-online (vt/rb)