Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Schädiger. Bei Beschädigung eines Porsche 911 ist die Nutzung eines Ford Mondeo für Stadt- und Bürofahrten zumutbar. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stellt einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche 911, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt.
Der Beklagte haftete für den Schaden vollumfänglich. Der Beklagte glich einen Teil
des geltend gemachten Schadens aus. Mit seiner Klage begehrt der Kläger u.a. Ausgleich
der verbliebenen Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und
Kein Anspruch auf Mietwagen bei Nutzungsmöglichkeit eines Zweitwagens
Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten stattgegeben und die
Ansprüche auf die geltend gemachte
Keine Unzumutbarkeit eines Mittelklassefahrzeuges
„Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem
Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug
aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem
Ford Mondeo ledig um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit
der Nutzung des Ford Mondeo,“ betonte das OLG weiter. Die notwendige Nutzung des
Ford Mondeo anstelle des Porsche 911 führe „lediglich zu einer Beschränkung des
Fahrvergnügens“. Diese Beschränkung stelle allein eine in einer subjektiven Wertschätzung
gründende immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Schädiger zu erstatten.
Anderenfalls bestünde die Gefahr, die Ersatzpflicht des Schädigers entgegen
den gesetzlichen Wertungen auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:21.07.2022
- Aktenzeichen:11 U 7/21