Umlage von Kabelgebühren auch bei Defekt des Anschlusses

Kabelgebühren sind auch dann auf die Mieter umlegbar, wenn der Anschluss defekt ist. Jedoch kann ein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB bestehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags unter anderem darüber, ob die Kabelgebühren umlagefähig seien. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin behauptete, der Kabelanschluss sei defekt. Sie nutze ihn daher nicht und müsse auch nicht für die Gebühren aufkommen. Da die Vermieterin dies anders sah, erhob sie Klage.

Zulässige Umlage der Kabelgebühren Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Kabelgebühren seien umlagefähig, da sie vertraglich als umlagefähig vereinbart wurden und auch angefallen sind. Eine tatsächliche Nutzung durch den Mieter sei nicht erforderlich. Soweit kein Kabelanschluss vorhanden ist oder ein solcher nachträglich wegfällt, führe dies zu einem behebbaren Mangel. Im Falle einer Gebrauchsbeeinträchtigung für die Dauer des Mangels könne ein Recht zur bestehen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.06.2022
  • Aktenzeichen:63 S 128/21

Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2022, 905/rb)