Diskriminierung aufgrund verweigerter Mitgliedschaft in Fitnessstudio wegen Sinti-Namens

Wird einer Person die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio wegen ihres Sinti-Namens verwehrt, liegt eine Diskriminierung vor, welche gemäß § 21 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 1.000 € begründen kann. Dies hat das Amtsgericht Neumünster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2021 wurde eine Sinteza angeblich wegen der pandemiebedingten Einschränkungen von einem Fitnessstudio in Neumünster abgewiesen. Die Frau trug einen in Neumünster als Familienname deutscher Sinti verbreiteten und bekannten Namen. Da das Fitnessstudio zur gleichen Zeit um neue Mitglieder warb, in der Vergangenheit bereits Verwandte der Sinteza mit gleichen Familiennamen angewiesen hatte und zwei Freundinnen von ihr ohne Probleme aufgenommen wurden, fühlte sich die Sinteza diskriminiert. Sie klagte daher schließlich auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 €.

Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung Das Amtsgericht Neumünster entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 21 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Höhe von 1.000 € sei angemessen. Es bestehe keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Klägerin der Zugang zum Fitnessstudio allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verwehrt worden sei. Eine plausible Erklärung für die Ablehnung habe die Beklagte nicht bieten können.

Mitgliedschaften von Angehörigen anderer Minderheiten unerheblich Soweit die Beklagte auf die Mitgliedschaft von Angehörigen anderer Minderheiten verwies, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn dies besage nichts über eine mögliche Voreingenommenheit gegenüber Sinti.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Neumünster
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.11.2022
  • Aktenzeichen:39 C 305/22

Amtsgericht Neumünster, ra-online (vt/rb)